Satzungen des Deutschen Geschichtsforschenden Vereins
des Kantons Freiburg


vom 19. März 2013

I. Name, Sitz, Zweck und Mittel des Vereins
Art. 1     Der im Jahr 1893 gegründete Deutsche Geschichtsforschende Verein des Kantons Freiburg ist ein Verein gemäß Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

     
Art. 2    Sitz des Vereins ist Freiburg im Üchtland.
     
Art. 3     Zweck des Vereins ist die Erforschung der freiburgischen und allgemeinen Geschichte sowie die Vertiefung und Verbreitung der historischen Bildung.
     
Art. 4     Der Zweck wird erreicht durch:
a) Versammlungen der Geschichtsforscher und Geschichtsfreunde zu öffentlichen Vorträgen, Aussprachen, Exkursionen und Führungen.
b) Pflege der historischen Denkmäler und Archive des Kantons Freiburg.
c) Veröffentlichung und Förderung historischer Arbeiten, Erschließung der Quellen und Herausgabe des ordentlichen Vereinsorgans, der «Freiburger Geschichtsblätter».
d) Besondere Zusammenarbeit mit der Universität Freiburg und ihren historischen Instituten, mit der Société d'histoire du canton de Fribourg und mit den kulturellen Vereinigungen Deutschfreiburgs.
e) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen historischen Vereinen und Institutionen, vor allem durch Schriftenaustausch.
     
Art. 5     Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Einnahmen (Mitgliederbeiträge, Erlös aus dem Verkauf der Vereinspublikationen, Staatsbeiträge und andere Zuwendungen).
b) dem Vermögen.
     
     
II. Die Mitglieder des Vereins
Art. 6     Der Verein setzt sich zusammen aus Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.
     
Art. 7     Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung aufgenommen. Juristische Personen können nur als Kollektivmitglieder aufgenommen werden.
     
Art. 8     Austrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, werden vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Aus andern Gründen kann ein Mitglied nur von der Hauptversammlung mit mindestens Zweidrittelsmehrheit auf Antrag des Vorstandes und nach Ankündigung in der Geschäftsliste ausgeschlossen werden.
     
Art. 9     Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die freiburgische Geschichtsforschung erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und erhalten die Veröffentlichungen des Vereins kostenlos.
     
Art. 10     Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Er beträgt für Kollektivmitglieder das Doppelte des Einzelmitgliederbeitrages.
     
Art. 11     Die Mitgliedschaft berechtigt zum unentgeltlichen Bezug des Vereinsorgans. Die Veranstaltungen des Vereins sind öffentlich.
     
     
III. Die Organisation des Vereins
Art. 12     Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.
     
Art. 13     Die alljährliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie regelt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
     
Art. 14     Die Hauptversammlung hat im Besonderen:
a) die Tagesordnung, das Protokoll der letzten Hauptversammlung, den Geschäftsbericht des Präsidenten, den Kassa- und den Revisorenbericht zu genehmigen ;
b) den Vorstand und die Rechnungsrevisoren zu wählen;
c) den Jahresbeitrag festzusetzen.
     
Art. 15     Die Einladung zur Hauptversammlung muß die Traktanden enthalten.
     
Art. 16     Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
     
Art. 17     Die Vereinsleitung ist dem Vorstand anvertraut, der die Beschlüsse der Hauptversammlung vollzieht, deren Geschäfte vorbereitet und das Programm der Veranstaltungen festlegt.
     
Art. 18     Der Vorstand ist berechtigt, für die Behandlung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden.
     
Art. 19     Der Vorstand besteht aus einem Präsidium (Präsident/in und Vizepräsident/in oder zwei Co-Präsidenten/innen), einem/r Sekretär/in, einem/r Kassier/in und Beisitzern.
     
Art. 20     Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wiederwählbar.
     
Art. 21     Das Präsidium wird von der Hauptversammlung bestimmt. Die übrigen Ämter werden vom Vorstand selbst verteilt.
     
Art. 22     Das Präsidium leitet die Sitzungen des Vereins und des Vorstandes; er beruft die letzteren ein, wenn die Geschäfte oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Es vertritt den Verein nach außen und führt zusammen mit dem/der Sekretär/in die rechtsverbindliche Unterschrift. Es erstellt den Jahresbericht, der in den «Freiburger Geschichtsblättern» veröffentlicht wird.
     
Art. 23     Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsidenten/in in allen Fällen, in denen diese/r an der Ausübung des Amtes verhindert ist. Im Falle eines Co-Präsidiums, vertritt der/die Co-Präsidentin den/die Co-Präsidenten/in.
     
Art. 24     Der/die Sekretär/in führt die Protokolle und besorgt die Einladungen zu allen Versammlungen und Anlässen des Vereins.
     
Art. 25     Der/die Kassier/in besorgt das Rechnungswesen, zieht jährlich die Mitgliederbeiträge ein und erstellt zuhanden der Hauptversammlung die Jahresrechnung.
     
Art. 26    Das Mitgliederverzeichnis wird vom/von der Kassier/in oder von einem zu bezeichnenden Mitglied des Vorstandes geführt.
     
Art. 27     Die Hauptversammlung wählt zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder zu Rechnungsrevisoren. Wenn ein Revisor stirbt oder zurücktritt, ernennt der Vorstand einen Stellvertreter für das laufende Jahr.
     
Art. 28     Das Vereinsarchiv soll, wenn möglich, im Staatsarchiv Freiburg deponiert werden. Seine Benützung steht dem Vorstand und, mit dessen Erlaubnis, den Mitgliedern zu.
     
     
IV. Die Publikationen des Vereins
Art. 29     Die Herausgabe der Vereinspublikationen ist Sache des Vorstandes.
     
Art. 30     Der Vorstand beauftragt kompetente Vorstandsmitglieder, allenfalls Vereinsmitglieder, mit der Redaktion der «Freiburger Geschichtsblätter».
     
Art. 31     Die Redaktion ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Sie legt rechtzeitig den Plan für die Gestaltung des nächsten Bandes vor. Nach dessen Genehmigung ist sie gemeinsam mit dem Präsidenten für die Herausgabe verantwortlich.
     
Art. 32     Alle Aufgaben eines Herausgebers wie Kostenberechnungen, Verträge mit Verfassern, Verlag und Vertrieb, Werbung und Besprechungen sind Sache des Vorstandes. Wenn nötig, kann er mit einzelnen dieser Aufgaben einen Verlag betrauen.
     
Art. 33     Der Lagerbestand der Vereinspublikationen liegt je nach Beschluss des Vorstandes beim Vereinsarchiv oder beim Verlag. Die eingetauschten Schriften werden der Kantons- und Universitätsbibliothek Freiburg, die den Tauschverkehr besorgt, gegen angemessene Entschädigung überlassen.
     
     
V. Schlußbestimmungen
Art. 34     Satzungsänderungen sind Sache der Hauptversammlung. Sie erteilt ihre Zustimmung zu einem Abänderungsantrag mit einfachem Mehr. Die Änderung selbst bedarf der Zweidrittelsmehrheit und kann frühestens von der nächsten Hauptversammlung beschlossen werden.
     
Art. 35     Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder durch Urabstimmung. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen kann nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Darüber beschließt die letzte Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.
     
Art. 36     Die vorliegenden Satzungen heben alle früheren auf, insbesondere die Satzungen vom 18. Dezember 1966.
     

Beschlossen und in Kraft gesetzt von der Hauptversammlung
Freiburg, den 19. März 2013.


Das Co-Präsidium:
Marianne Progin Corti und Nicole Schacher
    

Der Sekretär:
Andreas Behr